Satzung

Gründungssatzung für das Forum Rheingönheim

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Das Forum Rheingönheim ist ein Förderverein und führt den Namen „Forum Rheingönheim“. Die
Kurzbezeichnung lautet: FORUM
Der Verein soll ins Vereinsregister eingetragen werden. Die Anerkennung als gemeinnütziger Verein wird angestrebt.
Der räumliche Geltungsbereich des Vereins umfasst die Ortsgemeinde Ludwigshafen-Rheingönheim.
Der Sitz des Forums Rheingönheim ist der Ort seiner Geschäftsstelle. Der Ort der Geschäftsstelle wird vom Vereinsvorstand beschlossen. Im Zeitpunkt der Vereinsgründung ist dies die Adresse des
Vorsitzenden der Vorgründungsgesellschaft, Henrik Faul, Neuhöfer Straße 9, 67065 Ludwigshafen.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Ziel, Zweck, Aufgaben

Der Verein gründet sich mit dem Ziel der ideellen und materiellen Förderung der Kinder- und Jugendarbeit im Ortsteil Ludwigshafen-Rheingönheim. Zum Erreichen dieses Zieles will der Verein
den Bürgersinn aktivieren und die Mitwirkung möglichst vieler Menschen aus der Bürgerschaft zum Wohl der Kinder und Jugendlichen im besten Sinne einer freien Jugendhilfe erreichen. Dies kann
durch aktive Mitarbeit, Zahlung von Förderbeiträgen und Spenden erfolgen. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte
Zwecke“ der Abgabenverordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke sowie für die anfallenden Verwaltungsaufgaben
verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnbeteiligung und auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Die Aufgaben des Vereins entwickeln sich unter den aktuellen Bedarfen im Rahmen des genannten Zieles und Zweckes. Schwerpunkte werden insbesondere bei folgenden Aufgaben gesetzt:

  •  Unterstützung ortsansässiger Institutionen, die in der Kinder und Jugendarbeit engagiert sind,
    z.B. bei der Beschaffung zusätzlicher Lehrmittel und Ausstattungsgegenstände, z.B. durch
    Zuschüsse zu Einzelmaßnahmen.
  • Pflege und Förderung der Beziehungen zwischen den Generationen in der Gemeinde.
    Unterstützung des Zusammenlebens verschiedener Nationen in der Gemeinde.
  • Organisation und Durchführung von Veranstaltungen kultureller, sportlicher, gesellschaftsund
    bildungspolitischer Art in der Gemeinde.
  • Betreiben von Öffentlichkeitsarbeit für den Verein und seine Ziele

 

§ 3 Mitgliedschaft, Beiträge, Spenden

Fördermitglied kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und geschäftsfähig ist sowie jede juristische Person. Wohnsitz oder Sitz müssen nicht mit dem räumlichen
Geltungsbereich der Vereinsaktivität übereinstimmen.
Der Antrag zur Aufnahme als Fördermitglied ist schriftlich bei der Geschäftsstelle einzureichen. Über die Annahme als Fördermitglied entscheidet der Vorstand spätestens auf der nächsten regulären
Vorstandssitzung.
Bei Bedenken des Vorstands gegen die Aufnahme als Fördermitglied ist der Aufnahmeantrag der Mitgliederversammlung zur Entscheidung darüber vorzulegen und zwar bei der nächsten ordentlichen
Mitgliederversammlung. Für die Aufnahme durch die Mitgliederversammlung sind mindestens 75 % der Stimmen der anwesenden Mitglieder erforderlich.
Mit dem Erwerb der Mitgliedschaft erkennt das Mitglied die Satzung an und verpflichtet sich zur Mitwirkung bei der Herbeiführung der Vereinsziele. Es wird kein Aufnahmebeitrag erhoben.
Für das laufende Geschäftsjahr wird ein Mitgliedsbeitrag erhoben, über dessen Höhe die Mitgliederversammlung entscheidet. Der Mitgliedsbeitrag ist bis spätestens 31. Januar des laufenden
Geschäftsjahres fällig und vom Mitglied zu überweisen oder vom Vorstand über eine Lastschrift einzuziehen. Auf Verlangen stellt der Vorstand Beitrags- und Spendenbescheinigungen zur Vorlage beim Finanzamt aus.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt

  • durch freiwilligen Austritt
  • bei natürlichen Personen durch Tod
  • bei juristischen Personen durch Auflösung
  • durch Ausschluss durch den Vereinsvorstand

Der freiwillige Austritt ist durch eine schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand spätestens am 30. September eines Kalenderjahres zum Jahresende möglich. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es seinen satzungsrechtlichen Pflichten nicht nachkommt oder gegen die Satzung verstößt oder sich innerhalb oder außerhalb des Vereines vereinsschädigend verhält. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand, nachdem er dem betroffenen Mitglied Gelegenheit gegeben hat, binnen zwei Wochen ab Zugang eines Anhörungsschreibens dazu Stellung zu nehmen.

Hält der Vorstand die Rechtfertigung des betroffenen Mitglieds nicht für geeignet oder geht eine Rechtfertigungsschrift des Mitglieds innerhalb der Frist von 14 Tagen nicht ein, so entscheidet der
Vorstand mit Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder über den Ausschluss. Dieser Ausschluss ist dem Betroffenen durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Dem Betroffenen
steht das Recht zu, gegen diesen Beschluss die Entscheidung der Mitgliederversammlung zu verlangen. Die Mitgliederversammlung entscheidet dann mit einfacher Mehrheit bei ihrem nächsten
turnusmäßigen Zusammentreffen oder aufgrund einer außerordentlichen Einberufung. Nur für den Fall des Beitragsrückstands von 1 und mehr Mitgliedsbeiträgen erlischt die Mitgliedschaft
automatisch ohne weitere Aufforderung und Mitteilung.

§ 5 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 6 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ. In ihr sind alle anwesenden Mitglieder gemäß § 3 dieser Satzung stimmberechtigt.
Die Mitgliederversammlung ist mindestens alle zwei Jahre im ersten Quartal des Kalenderjahres schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mit einer Einladungsfrist von zwei Wochen vor dem
Versammlungstermin einzuberufen. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig davon immer dann einzuberufen, wenn es das
Vereinsinteresse erfordert. Vereinsinteressen sind nur solche, die den Verein in seiner Gesamtheit betreffen, auf die Sonderinteressen einzelner Mitglieder kommt es in der Regel nicht an; es muss also ein für das Vereinsleben bedeutender Sachverhalt gegeben sein, der ohne Verzögerung den Mitgliedern zu unterbreiten ist, damit diese über das Vorkommnis beraten und eventuell Beschluss
fassen. Die ordentlich einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des bzw. der Vorsitzenden. Bei der Wahl des Vorstandes erfolgt bei Stimmengleichheit eine Stichwahl. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los. Die Abstimmungen der Mitgliederversammlung erfolgen im Allgemeinen offen per Akklamation. Auf Antrag eines Mitgliedes in der Mitgliederversammlung unmittelbar vor der Abstimmung muss die Abstimmung geheim durchgeführt werden. Jedes Mitglied ist stimmberechtigt mit einer Stimme. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung und die dort gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen. Ein Protokollführer ist zu Beginn der Mitgliederversammlung vom Versammlungsleiter zu bestimmen.
Der Mitgliederversammlung obliegen

  • die Wahl des gesetzlichen Vorstandes und der Beiräte
  • die Wahl von zwei Kassenprüfer
  • Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes
  • Beschlussfassung über Anträge der Mitglieder, sofern diese dem Vorstand mindestens sieben
    Kalendertage vor der Mitgliederversammlung schriftlich zugegangen sind
  • Entgegennahme des Tätigkeitsberichts des Vorstands
  • Entgegennahme des Kassenprüfberichts
  • Entlastung des Vorstandes
  • Beschlussfassung über Satzungsänderungen
  • Beschlussfassung über die Aufstellung eines Haushaltsplanes durch den Vorstand und
    Genehmigung
  • Beschlussfassung über Mitglieder Ausschluss nach Maßgabe dieser Satzung

Satzungsänderungen bedürfen der Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder. Der Text des Satzungsänderungsentwurfes muss den Mitgliedern mit der Einladung zur Mitgliederversammlung übermittelt worden sein.
Die Einberufung der Mitgliederversammlung kann schriftlich per Post, per Fax oder per E-Mail an die zuletzt dem geschäftsführenden Vorstand vom Mitglied mitgeteilte Mitgliedsadresse erfolgen. Nicht zustellbarer Einladungen aus oben genannten Gründen gelten als zugegangen.

§ 7 Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand. Dem geschäftsführenden Vorstand
gehören an:

  • Die/der erste Vorsitzende
  • Die/der stellvertretende Vorsitzende
  • Die Kassenwartin / der Kassenwart

Der geschäftsführende Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er vertritt den Verein nach außen. Vertretungsberechtigt sind jeweils zwei Mitglieder desgeschäftsführenden Vorstandes.
Den Vorsitz führt die/der erste Vorsitzende, die/der auch die Vorstandssitzungen einberuft. Die Mitgliederversammlung kann darüber hinaus bis zu fünf weitere Mitglieder im einen erweiterten
Vorstand wählen, wenn dies für die Umsetzung von Projekten im Rahmen des Satzungszweckes dienlich ist.

§ 8 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung mit einer drei-viertel Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen
werden.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins zu gleichen Teilen an die ortsansässigen Institutionen, die in Rheingönheim Kinder- und
Jugendarbeit betreiben und die in den letzten 3 Kalenderjahren vor der Auflösung vom FORUM finanziell begünstigt wurden, jedoch unter der Voraussetzung, dass diese die Zuwendungen
unmittelbar und ausschließlich den Satzungszwecken entsprechend für gemeinnützige Zwecke verwenden. Sportvereine werden dabei nicht berücksichtigt.

§ 9 Schlussbestimmung

Soweit diese Satzung keine besonderen Vorschriften enthält, gelten die gesetzlichen Regelungen.

§ 10 Inkrafttreten der Satzung

Diese Satzung beruht auf dem Satzung Feststellungsbeschluss der Vorgründungsgesellschaft vom 28.2.2013 und wurde in der vorliegenden Fassung am 28.2.2013 in Ludwigshafen von der
Gründungsversammlung als Gründungssatzung beschlossen und tritt unmittelbar in Kraft.
Ludwigshafen-Rheingönheim, den 28.02.2013
Unterschriften der Mitglieder der Vorgründungsgesellschaft:
Henrik Faul Karin Fischer Jürgen Kofink
Unterschriften der Mitglieder der Gründungsversammlung:
siehe Original

Noch Unterschriften der Mitglieder der Gründungsversammlung:

 


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